Der Disziplinarbeklagte glaubt, sich seiner Verantwortung für die finanzielle Seite des Mandates entschlagen zu können mit dem Hinweis, er sei angestellter Anwalt. Für seine interne Stellung im Büro "X. & Partner" legt er allerdings keine Belege auf. Seine direkte Verantwortung dem Klienten gegenüber könnte - falls dies bei der Ausübung des Anwaltsberufes überhaupt möglich ist - wohl nur dann verneint werden, wenn er ausschliesslich als Angestellter von Rechtsanwalt X. tätig geworden und gegen aussen nicht als Partner in Erscheinung getreten wäre.