543 Abs. 2 OR). Wo mehrere Anwälte gar unter einer gemeinsamen Firma - wie hier unter dem Namen "X. & Partner" - auftreten, stellt sich die Frage, ob nicht eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 ff. OR vorliegt (Reymond Jacques-André, La responsabilité des avocats et de leurs collaborateurs, in: Der Schweizer Anwalt, Nr. 120, Mai 1989, S. 26 ff.). Dann würde jeder Partner ohnehin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch haften (Art. 568 OR). Der Disziplinarbeklagte glaubt, sich seiner Verantwortung für die finanzielle Seite des Mandates entschlagen zu können mit dem Hinweis, er sei angestellter Anwalt.