O., N 5 zu Art. 10). Überlässt er dem Kanzleipersonal die Erfüllung gewisser Aufträge, so hat er diese zu überwachen und sich von der richtigen Erledigung selber zu überzeugen (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 93). ... Der Disziplinarbeklagte und seine Berufskollegen treten gegen aussen als Bürogemeinschaft auf, wobei jeder das Recht hat, einen Büropartner zu substituieren. In der Regel gelten solche Bürogemeinschaften als Einfache Gesellschaften, bei denen vorerst jeder Partner für fehlerhafte Berufstätigkeit selber haftet und, sofern er Verbindlichkeiten im Namen der Gesellschaft einging, seine Partner solidarisch mithaften (Art. 543 Abs. 2 OR).