Er ist in jedem Fall für seine berufliche Tätigkeit disziplinarisch selbst verantwortlich. Er kann sich weder auf Anweisungen des Prinzipals (im Mitarbeiterverhältnis) noch auf dienstliche Vorschriften (im Anstellungs- oder Beamtenverhältnis) berufen, um sich für Fehler in seiner Berufsausübung zu exkulpieren (Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8 f. zu Art. 9). Der Rechtsanwalt trägt auch für seine Kanzlei die disziplinarische Verantwortlichkeit (culpa in instruendo vel custodiendo, vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 10).