Auch in den Akten findet sich keine entsprechende Honorarvereinbarung. Damit aber hat sich die Höhe der Honorarrechnung des Beschwerdegegners nach dem für sein Mandat notwendig gewesenen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung und seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung zu richten. |