ZR 75 [1976] Nr. 14 E. 3 mit Verweis auf BGE 78 II 123 ff.). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes (sog. Prozentvergütung) ist in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung, muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (BGE 101 II 111 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei geltend gemacht, als Anwaltshonorar sei eine Prozentvergütung vereinbart worden. Auch in den Akten findet sich keine entsprechende Honorarvereinbarung.