394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was "üblich" ist (BGE 117 II 282 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Honorar angemessen, wenn es in einem billigen Verhältnis steht zu der durch den Auftrag verursachten Mühe, gemessen am notwendigen Zeitaufwand, an der Kompliziertheit der Verhältnisse, am Umfang und an der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (BGE 117 II 284; ZR 75 [1976] Nr. 14 E. 3 mit Verweis auf BGE 78 II 123 ff.).