zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 6 zu Art. 13, wo eine Vertretung eines Erben gegen einen andern als unzulässig erachtet wird, wenn der Büropartner eine Liegenschaft der Erbengemeinschaft verwaltet). Der Willensvollstrecker, der mit dem Anwalt eines der Erben in Bürogemeinschaft arbeitet, verstösst somit nicht nur gegen das Unabhängigkeitsgebot, sondern auch gegen seine Pflicht zur grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Erben, da er es dem einen Erben ermöglicht, in die Akten des Willensvollstreckers Einblick zu nehmen und dadurch einen Wissensvorsprung gegenüber dem/den andern Erben zu erlangen. |