So kann beispielsweise jeder Erbe gegen Entscheidungen oder beabsichtigte Massnahmen des Willensvollstreckers Beschwerde führen (vgl. Jost Arthur, Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, in: Festgabe des Luzernischen Anwaltsverbandes zum Schweizerischen Anwaltstag 9./10.5.1953 in Luzern, S. 106 f.). Damit aber ist programmiert, dass der eine Anwalt gegebenenfalls gegen den anderen rechtlich vorzugehen hat, oder aber er verzichtet zum voraus und grundlegend auf solche Interventionsmöglichkeiten (vgl. auch Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 6 zu Art.