| | Entscheid: | Es versteht sich von selbst, dass die Interessen des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft als ganzer grundsätzlich nicht identisch sind mit denjenigen eines einzelnen Erben. Die Interessenkollision zwischen dem Mandat des Willensvollstreckers einerseits und den Aufträgen einzelner Erben andererseits ist evident. So kann beispielsweise jeder Erbe gegen Entscheidungen oder beabsichtigte Massnahmen des Willensvollstreckers Beschwerde führen (vgl. Jost Arthur, Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, in: Festgabe des Luzernischen Anwaltsverbandes zum Schweizerischen Anwaltstag 9./10.5.1953 in Luzern, S. 106 f.).