Die Frage, wie die Aktien für die erbrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich zu bewerten sind, wird sodann vom ordentlichen Richter im Erbschaftsprozess zu beurteilen sein. Unter dem anwaltsstandesrechtlichen Aspekt interessiert dagegen beispielsweise, dass der als Willensvollstrecker eingesetzte Anwalt seinen Aufwand auf Verlangen hin klar aufzeigt bzw. spezifiziert und das dafür geforderte Honorar sachlich rechtfertigt; dies ohne jeden Zweifel im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdegegner selber auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes beruft und das Honorar in seinem eigenen Schlussbericht auch tatsächlich als "Anwaltshonorar" bezeichnet. |