So ist es gegebenenfalls - auf entsprechende Anzeige oder Beschwerde hin - Sache der für die Willensvollstrecker zuständigen Aufsichtsinstanz zu prüfen, ob die Einsprache an das Steueramt gegen die angeblich zu tiefe Bewertung der Aktien aus objektiver Sicht angezeigt und mit dem Nachlassinteresse vereinbar war und ob die Abfassung des Schlussberichtes des Willensvollstreckers im gegebenen Umfang erforderlich war oder nicht. Die Frage, wie die Aktien für die erbrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich zu bewerten sind, wird sodann vom ordentlichen Richter im Erbschaftsprozess zu beurteilen sein.