Das kann aber selbstverständlich nicht bedeuten, dass sich ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt bei der Ausübung des Mandates über die anwaltlichen Standespflichten hinwegsetzen darf und der im öffentlichen Standesrecht vorgesehenen Disziplinaraufsicht entzogen ist. Die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte kann sich nicht nur auf die diesen allein vorbehaltene Tätigkeit beschränken, sondern muss weiter gehen und auch das übrige berufliche Verhalten des Anwalts erfassen (vgl. dazu insbes. Max. XI Nr. 182 mit Verweisungen).