Die Tätigkeit der Willensvollstreckung als solche, wie sie im Gesetz (Art. 517 f. ZGB) sowie in Literatur und Rechtsprechung umschrieben ist, untersteht im Kanton Luzern grundsätzlich der Aufsicht der Regierungsstatthalter, im Kanton Zürich dem Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 218 ZPO ZH). Die standesrechtliche Aufsichtsbehörde hat sich demnach grundsätzlich nicht mit der materiellen bzw. materiell-rechtlichen Seite der Willensvollstreckung oder mit der Auftragserfüllung im engern Sinne zu befassen.