Im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte führte diese zur aufsichtsrechtlichen sachlichen Zuständigkeit folgendes aus: Die Tätigkeit der Willensvollstreckung als solche, wie sie im Gesetz (Art. 517 f. ZGB) sowie in Literatur und Rechtsprechung umschrieben ist, untersteht im Kanton Luzern grundsätzlich der Aufsicht der Regierungsstatthalter, im Kanton Zürich dem Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 218 ZPO ZH).