| | Entscheid: | Ein Rechtsanwalt wurde von einem Erblasser mit Testament vom 7. November 1986 zum Willensvollstrecker ernannt und nahm dieses Mandat unmittelbar nach dem Tod seines Klienten gegenüber der zuständigen Behörde offiziell an. Im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte führte diese zur aufsichtsrechtlichen sachlichen Zuständigkeit folgendes aus: