Dadurch, dass der Beschwerdegegner für C. als Anwalt tätig war und während der Dauer des Mandatsverhältnisses bei ihm zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 175000.- aufnahm, hat er sich der Gefahr einer Interessenkollision ausgesetzt und gegen das in Ziff. I/1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes verankerte Gebot der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts verstossen. |