Zürich 1969, S. 197). Ist oder war ein Anwalt nachgewiesenermassen nicht jederzeit zur Erstattung der anvertrauten Gelder in der Lage, ist seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in allerschwerster Weise erschüttert (vgl. Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8b und 8c zu Art. 10). |