Der Anwalt unternimmt alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die ihm anvertrauten Vermögenswerte, ausgenommen Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen, getrennt vom eigenen Vermögen verwahrt werden. Unter Vorbehalt gegenteiliger Weisungen oder Vereinbarungen sind diese Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank oder einem ähnlichen, staatlicher Aufsicht unterliegenden Institut so anzulegen, dass jegliche Verrechnung durch den Depositär ausgeschlossen ist (Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 1 und 2; Wegmann Paul, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 197).