Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 139). Der Anwalt unternimmt alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die ihm anvertrauten Vermögenswerte, ausgenommen Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen, getrennt vom eigenen Vermögen verwahrt werden.