Gelder des Klienten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht des Anwalts, sich für seine Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. II/16; Richtlinien SAV für die Pflichten-Codices der kantonalen Anwaltsverbände, Ziff. 12; Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 3; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 139).