Die gegenteiligen Einwendungen des Beanzeigten führen zu keinem andern Ergebnis; namentlich auch nicht der Hinweis, dass zur Zeit seiner Meldung kein Mandatsverhältnis mehr bestanden habe, überdauert doch die Schweige- und Treuepflicht des Anwalts das Mandatsverhältnis (LGVE 1977 I Nr. 401). |