Entspricht es schon einem allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Anwalt aufgrund seiner Schweige- und Treuepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nicht übernimmt, wenn dabei Kenntnisse aus einem früheren Verfahren zu verwerten oder zu erörtern wären (LGVE 1977 I Nr. 401), so ist es um so weniger zulässig, dass ein Anwalt aus freien Stücken gegen die Interessen seines früheren Klienten aktiv wird. Die gegenteiligen Einwendungen des Beanzeigten führen zu keinem andern Ergebnis;