Mit seiner Mitteilung an den Verhörrichter setzte der Beanzeigte sodann dem Bemühen seines früheren Mandanten um Wiedererlangung seines Führerausweises ein (weiteres) Hindernis, was in Widerspruch zu dem zuvor übernommenen und betreuten Anwaltsmandat stand. Mit seinem Vorgehen, das offenbar Vergeltungscharakter hatte, hat der Beanzeigte das ihm früher von seinem Klienten entgegengebrachte Vertrauen missachtet und die anwaltliche Treuepflicht verletzt.