Der Beanzeigte, der den Anzeigesteller vor der Mandatserteilung gar nicht gekannt hatte und ohne diese wohl auch heute noch nicht kennen würde, hat somit das frühere Wissen aus Anwaltstätigkeit in Verbindung mit der späteren konkreten Feststellung zur Meldung an einen Dritten verwendet, was die Geheimhaltungspflicht beschlägt. Mit seiner Mitteilung an den Verhörrichter setzte der Beanzeigte sodann dem Bemühen seines früheren Mandanten um Wiedererlangung seines Führerausweises ein (weiteres) Hindernis, was in Widerspruch zu dem zuvor übernommenen und betreuten Anwaltsmandat stand.