Dass dies offenbar unerlaubt geschah, setzte indes das konkrete Wissen des Beanzeigten voraus, das diesem früher ausschliesslich als - im gleichen Sachzusammenhang beigezogenem - Anwalt anvertraut worden war. Der Beanzeigte, der den Anzeigesteller vor der Mandatserteilung gar nicht gekannt hatte und ohne diese wohl auch heute noch nicht kennen würde, hat somit das frühere Wissen aus Anwaltstätigkeit in Verbindung mit der späteren konkreten Feststellung zur Meldung an einen Dritten verwendet, was die Geheimhaltungspflicht beschlägt.