Mit der Anzeige werden Fragen zur Schweige- und Treuepflicht des Anwalts aufgeworfen, die öffentlich-rechtliches Anwaltsstandesrecht betreffen, weshalb ihnen von Amtes wegen nachzugehen ist. Die Tatsache allein, dass der heutige Anzeigesteller im Januar 1993 ein Motorfahrzeug geführt hat, war wohl als solche allgemein zugänglich und somit nicht geheimnisgeschützt. Dass dies offenbar unerlaubt geschah, setzte indes das konkrete Wissen des Beanzeigten voraus, das diesem früher ausschliesslich als - im gleichen Sachzusammenhang beigezogenem - Anwalt anvertraut worden war.