Aufgrund von Differenzen legte Anwalt X. das Mandat nieder; seine Kostenrechnung blieb unbezahlt. Im Winter 1993 beobachtete Anwalt X., wie sein ehemaliger Klient in der Stadt Luzern einen Personenwagen führte. Diese Beobachtung leitete Anwalt X. dem Verhöramt Nidwalden weiter. Auf Anzeige des Y. sprach die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Anwalt X. einen Verweis aus. Aus den Erwägungen: Mit der Anzeige werden Fragen zur Schweige- und Treuepflicht des Anwalts aufgeworfen, die öffentlich-rechtliches Anwaltsstandesrecht betreffen, weshalb ihnen von Amtes wegen nachzugehen ist.