5. - Es ergibt sich somit, dass mit dem hauptamtlichen Eintritt von Notar X. bei der Firma Y. die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG dahingefallen ist. Es ist daher gemäss § 42 Abs. 2 BeurkV festzustellen, dass die Beurkundungsbefugnis von Notar X. nach § 13 Abs. 1 lit. i BeurkG erloschen ist. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 1994 abgewiesen.) |