1 und 17). Auch nach den internationalen Grundsätzen des Standesrechtes, erlassen von der International Bar Association in Oslo, soll ein Anwalt vor allem seine Unabhängigkeit bewahren und keine andere gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, wenn dadurch seine Unabhängigkeit gefährdet wird (Ziff. 3). Es ist daher nicht etwa ein Versehen des luzernischen Gesetzgebers, wenn er für Anwaltsnotare die Führung eines eigenen Büros oder die ständige Tätigkeit in einem solchen als Voraussetzung für die Ausübung des Notariats festgelegt hat. 5. - Es ergibt sich somit, dass mit dem hauptamtlichen Eintritt von Notar X. bei der Firma Y. die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 lit.