Das bernische Notariatsgesetz, Art. 3 Abs. 2, bezeichnet jedes Arbeitsverhältnis mit der Ausübung des Notariatsberufes als unvereinbar, wenn dessen Erfüllung die Arbeitszeit des Notars überwiegend beansprucht (vgl. Marti Hans, Bernisches Notariatsrecht, S. 17-19). Nach den Luzerner Standesregeln für Rechtsanwälte hat der Anwalt ein eigenes Büro zu führen und Auftraggeber in der Regel in seinem Büro zu empfangen (Ziff. 10 und 26). Nach den Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Pflichten-Codices der kantonalen Verbände soll der Anwalt seinen Beruf vor allem in voller Unabhängigkeit ausüben und Auftraggeber in der Regel in seinem Büro empfangen (Ziff. 1 und 17).