Auch sollte der Inhaber eines eigenen Anwaltsbüros zu den üblichen Arbeitszeiten auf seinem Büro erreichbar sein. Entsprechende Vorschriften finden sich in verschiedenen Notariatsgesetzen. Nach Carlen Louis, Notariatsrecht der Schweiz, besteht Unvereinbarkeit mit vollamtlichen Beamtungen oder mit der Stelle eines Postverwalters (S. 63). Das bernische Notariatsgesetz, Art. 3 Abs. 2, bezeichnet jedes Arbeitsverhältnis mit der Ausübung des Notariatsberufes als unvereinbar, wenn dessen Erfüllung die Arbeitszeit des Notars überwiegend beansprucht (vgl. Marti Hans, Bernisches Notariatsrecht, S. 17-19).