Dementsprechend ist auch der Begriff des Führens eines Anwaltsbüros im Kanton Luzern gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG einschränkend auszulegen (vgl. dazu auch Sidler Kurt, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, S. 58, N 2 zu § 5, wo bezüglich der Führung eines Anwaltsbüros klar festgehalten ist, dass der Anwalt als Selbständigerwerbender zu arbeiten hat). 4. - Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Angestellte einer Firma nicht über die für einen Anwaltsnotar erforderliche Unabhängigkeit verfügt. Auch sollte der Inhaber eines eigenen Anwaltsbüros zu den üblichen Arbeitszeiten auf seinem Büro erreichbar sein.