Der Wortlaut des Gesetzes schliesst eine andere hauptamtliche Tätigkeit für einen Anwaltsnotar aus. Für andere Auslegungen besteht kein Raum: Einer der wesentlichen Grundzüge der Totalrevision des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973 bestand darin, eine wesentliche Verminderung der viel zu grossen Zahl der Urkundspersonen zu bewirken, d.h. deren Zahl einzuschränken (vgl. Botschaft B 60/72 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen [Beurkundungsgesetz] vom 9. Oktober 1972, N 1, 22-24 und 44). Dementsprechend ist auch der Begriff des Führens eines Anwaltsbüros im Kanton Luzern gemäss § 5 Abs. 1 lit.