Das Beurkundungsgesetz erlaubt ihnen aufgrund der Formulierung von § 5 Abs. 1 lit. b die Tätigkeit als Notar wegen ihrer Stellung als Gemeindeschreiber. Anders verhält es sich bei den Anwälten. Nicht jeder Anwalt, der ein Notariatsexamen bestanden hat, kann als Notar tätig sein. Das Gesetz verlangt die Führung eines eigenen Büros oder die ständige Tätigkeit in einem solchen. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst eine andere hauptamtliche Tätigkeit für einen Anwaltsnotar aus.