Auch Vergleiche mit den Gemeindeschreibern sind fehl am Platze, weil das Gesetz verschiedene Kategorien von Notaren vorsieht, nämlich (vgl. § 5 Abs. 1 BeurkG) a) Anwälte mit eigenem Anwaltsbüro oder ständiger Tätigkeit in einem solchen; b) patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und c) patentierte, vollamtliche Substituten. Aus der Natur der Unterschiede der Luzerner Gemeinden ergibt sich zwingend, dass es auch Gemeindeschreiber geben muss, die nicht vollamtlich als Gemeindeschreiber tätig sind und daher einen anderen Beruf ausüben dürfen. Das Beurkundungsgesetz erlaubt ihnen aufgrund der Formulierung von § 5 Abs. 1 lit.