Dazu wurde ausgeführt: 3. - Die Frage, ob ein Notar, der hauptamtlich bei einer Firma tätig ist, das Notariat weiterhin ausüben kann, beantwortet sich nicht nach der Ausbildung und nach dem Mass der juristischen Tätigkeit. Auch Vergleiche mit den Gemeindeschreibern sind fehl am Platze, weil das Gesetz verschiedene Kategorien von Notaren vorsieht, nämlich (vgl. § 5 Abs. 1 BeurkG) a) Anwälte mit eigenem Anwaltsbüro oder ständiger Tätigkeit in einem solchen; b) patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und c) patentierte, vollamtliche Substituten.