Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen (AU) hat X. mit Brief vom 1. Juni 1993 darauf aufmerksam gemacht, dass Notare gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG ein eigenes Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sein müssen. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 1993 bestätigte Notar X. seine hauptamtliche Anstellung bei der Firma Y., glaubt jedoch die Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates weiterhin zu erfüllen, weil er nebenberuflich im Advokatur- und Notariatsbüro Z. tätig sei.