| | Entscheid: | X. wurde vom Obergericht des Kantons Luzern im Jahre 1990 zum Notar des Kantons Luzern ernannt. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass er als Inhaber des Anwaltspatentes und der Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro im Kanton Luzern führe. Gemäss Abklärungen im Juni 1993 und Zugabe von Notar X. vom 10. Juni 1993 arbeitet jedoch dieser seit einiger Zeit hauptamtlich bei der Firma Y. als Jurist. Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen (AU) hat X. mit Brief vom 1. Juni 1993 darauf aufmerksam gemacht, dass Notare gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG ein eigenes Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sein müssen.