X. seine Pflicht zur Verschwiegenheit. 4. - Selbst wenn der Bank ohne Verletzung des Notariatsgeheimnisses eine Kopie der Urkunde überlassen werden dürfte, würde das im Ergebnis nichts ändern, weil die Übergabe an die Bank gegen den ausdrücklichen Willen von Y. erfolgen würde und daher nicht zum Vertragsabschluss führen könnte. Die Erklärung der bürgenden Partei muss nämlich, da empfangsbedürftig, mit deren Willen an die Gläubigerin gelangen (Scyboz, a. a. O., S. 400). Bis heute ist die Erklärung von Y. nach eigener Darstellung nicht der Bank übergeben worden, auch wenn das Papier "Solidarbürgschaftsverpflichtung" die Bestimmung enthält, das Original sei für jene bestimmt.