Die Beweggründe zu dieser Änderung sind nicht ersichtlich. Es ist jedoch zu vermuten, es sei als zu weitgehend empfunden worden, dass schon Partei sei, wer durch das zu beurkundende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden soll. Ist die Bank aber weder Partei noch Urkundspartei, darf ihr keine Kopie der Urkunde "Solidarbürgschaftsverpflichtung" übergeben werden, sonst verletzt Notar X. seine Pflicht zur Verschwiegenheit.