d VE), und als Urkundspartei die Partei oder ihr Stellvertreter bezeichnet wurde (§ 1 lit. e VE). Der Begriff der Urkundspartei wurde von der grossrätlichen Kommission dahingehend geändert, dass Urkundsperson die an der öffentlichen Beurkundung teilnehmende Partei oder ihr Stellvertreter sei (Sitzung vom 7.2.1973). Der Begriff Partei wurde in der zweiten Lesung in die heutige Version gefasst (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1973 S. 435). Die Beweggründe zu dieser Änderung sind nicht ersichtlich.