Sie braucht daher beim Beurkundungsvorgang nicht anwesend zu sein (Scyboz Georges, Garantievertrag und Bürgschaft, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. VII/2, Basel 1979, S. 356f. und 399f.). Die Bank ist also weder Partei noch Urkundspartei im Sinne des BeurkG. Daran ändert nichts, dass im Entwurf des Regierungsrats als Partei gelten sollte, wer eine ihn berührende Tatsache öffentlich beurkunden lässt oder durch das zu beurkundende Rechtsgeschäft bcrechtigt oder verpflichtet werden soll (§ I lit. d VE), und als Urkundspartei die Partei oder ihr Stellvertreter bezeichnet wurde (§ 1 lit. e VE).