493 Abs. 2 OR]) ist einseitig, weil ihr nur die Bürgschaftserklärung unterworfen ist (Art. 493 Abs. 1 OR), denn nur der Bürge verpflichtet sich. Die Gläubigerin (in unserem Fall die Bank) kann ihre Willenserklärung auf irgendeine Art abgeben (sofern sie nicht selbst eine - für die Bürgschaft nicht wesentliche - Verpflichtung auf sich nimmt, für welche die Parteien die Schriftform vorgesehen haben [Art. 16 OR]). Sie braucht daher beim Beurkundungsvorgang nicht anwesend zu sein (Scyboz Georges, Garantievertrag und Bürgschaft, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. VII/2, Basel 1979, S. 356f. und 399f.).