Partei im Sinne des BeurkG ist, wer eine ihn berührende öffentliche Beurkundung vornehmen lässt (§ I lit. d BeurkG), und Urkundspartei ist, wer als Partei an der öffentlichen Beurkundung teilnimmt oder der Stellvertreter einer Partei (§ I lit. e BeurkG). 3. - Die Bank liess keine sie berührende öffentliche Beurkundung vornehmen (das war im Sinne des BeurkG Y.) und nahm an einer öffentlichen Beurkundung offenbar auch nicht teil. Bei der Bürgschaft (Art. 492 ff. OR) handelt es sich um einen einseitigen Vertrag. Die besondere Form (vorliegend öffentliche Beurkundung [Art. 493 Abs. 2 OR]) ist einseitig, weil ihr nur die Bürgschaftserklärung unterworfen ist (Art.