2. - Von der Urkundspartei erstellte öffentliche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben von öffentlichen Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden, sonst liegt eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit vor (§ 19 Abs. I und 2 BeurkG). Herr des geschützten Geheimnisses ist jede an einer Beurkundung als Partei oder Urkundspartei beteiligte Person (Sidler Kurt, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 69 § 19 N 3). Partei im Sinne des BeurkG ist, wer eine ihn berührende öffentliche Beurkundung vornehmen lässt (§ I lit.