Mit Schreiben vom 1. September 1993 verlangte die Bank von Notar X. eine Kopie der Urkunde. In der Anfrage stellte sich Notar X. auf den Standpunkt, die Bank sei Partei im Sinne von § 1 lit. d BeurkG, so dass ihr ohne Verletzung des Notariatsgeheimnisses eine Kopie der Urkunde übergeben werden könne. Notar X. fragt an, ob seine Auffassung zutreffe. 2. - Von der Urkundspartei erstellte öffentliche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben von öffentlichen Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden, sonst liegt eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit vor (§ 19 Abs. I und 2 BeurkG).