Im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Bürgschaft hat ein Notar um Auslegung von § 19 Abs. 2 BeurkG ersucht. Dazu wurde festgehalten: 1. - Am 8. März 1993 beurkundete Notar X. eine Solidarbürgschaftserklärung über Fr.... von Y. Als Gläubigerin ist die Bank Z. genannt. Das für die Bank bestimmte Original der Urkunde wurde Y. ausgehändigt und gelangte in der Folge nicht zur Gläubigerin. Mit Brief vom 3. August 1993 verbot Y. Notar X., eine Ausfertigung oder eine Kopie der Urkunde an die Bank auszuhändigen, und wies Notar X. auf das Notariatsgeheimnis hin. Mit Schreiben vom 1. September 1993 verlangte die Bank von Notar X. eine Kopie der Urkunde.