Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden. |