Angesichts der Schwere der Verletzung der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, welche zur Nichtigkeit der fraglichen Beglaubigung führte, und dem schweren Verschulden des Disziplinarbeklagten, ist als Disziplinarstrafe der Entzug der Befugnis für die Dauer von drei Monaten angemessen (vgl. Der Bernische Notar, 49. Jahrgang, Nr. 4, Dezember 1988, S. 254/55, N 6 und 7). Die Suspendierung der Beurkundungsbefugnis ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 2 BeurkG). |